{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-43_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "edf87710eaad1e0140b535573dfadc47"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-43_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_43_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6705efb777c84ae1c1129c1c5032829b18ca52622363324867889810d03cabb4a0f7666ff900ae03846f0578eb07c3bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6705efb777c84ae1c1129c1c5032829b18ca52622363324867889810d03cabb4a0f7666ff900ae03846f0578eb07c3bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_43", "Checksum": "c859e2b9ae1b2c3eb2bd526b3fe4742b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Es prüft namentlich die\nfrist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches und die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der\ngleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP,\nSRSZ 234.110, i.V.m. Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1).\n\n1.2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen\nNichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 61 ATSG).\n\n1.3 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass sinngemäss die IV-Stelle mit\nVerfügung vom 2. Juni 2016 gestützt auf das Ergebnis des C.________-\nGutachtens vom 21. Dezember 2015 einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen\nabgelehnt hatte, hingegen das Verwaltungsgericht im anschliessenden Beschwerdeverfahren zum Ergebnis gelangte, dass ein (unbefristeter) Anspruch auf\neine IV-Viertelsrente besteht. In Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides VGE I 2016\n77 vom 13. Dezember 2016 wurde die IV-Stelle angewiesen, den Rentenbeginn\nfestzulegen und die Rentennachzahlungen zu ermitteln.\n\n1.4 Soweit die Parteien mit diesem dargelegten Ergebnis nicht einverstanden\nwaren (sei es, dass die Versicherte glaubte, Anspruch auf eine höhere Rente zu\nhaben, oder sei es dass die Vorinstanz der Auffassung war, dass eine Viertelsrente lediglich für einen befristeten Zeitraum geschuldet sei), hätten sie diesen\nGerichtsentscheid (VGE) I 2016 77 rechtzeitig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten müssen. Nach der Aktenlage hat sich keine Partei beim Bundesgericht beschwert. Mithin ist dieser VGE I 2016 77 unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen. Damit hat es mit dem Ergebnis dieses (rechtskräftigen) Entscheides\nvom 13. Dezember 2016, wonach die Beschwerdeführerin auf der Basis eines\nIV-Grades von 40% einen grundsätzlich unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente hat, sein Bewenden (zur Koordination mit Taggeldleistungen siehe nachfolgend).\n\n1.5.1 Gegenstand des im Anschluss an den VGE I 2016 77 bei der IV-Stelle\nerforderlichen Verfahrens bildete im Wesentlichen die Festlegung des Rentenbeginns sowie die Nachzahlung der betreffenden Rentenleistungen. Anzufügen ist,\ndass im ersten Gerichtsverfahren (I 2016 77) der Umstand, wonach die IV-Stelle\nmit Verfügung vom 2. Juni 2016 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht hatte, unbestritten und nicht näher zu überprüfen war.\n\n4\n1.5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 2 Satz 1 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente\nder Invalidenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld\nder Invalidenversicherung erfüllt sind oder - was im vorliegenden Fall nicht\ninteressiert - die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die\nKosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt.\nAnalog normiert Art. 29 Abs. 2 IVG, dass ein Rentenanspruch solange nicht\nentsteht, als die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen\nkann. Nach diesen erwähnten Bestimmungen verhält es sich bei der Koordination von IV-Taggeldleistungen und IV-Rentenleistungen grundsätzlich so, dass der\nTaggeldanspruch dem Anspruch auf eine Invalidenrente vorgeht.\n\n1.5.3 Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 IVG kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen\nund Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.\nDavon hat er in Art. 20ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)\nGebrauch gemacht und in Absatz 1 dieser Bestimmung festgelegt, dass dann,\nwenn die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld (einschliesslich Kindergeld) nach Art. 23 IVG und Art. 23bis IVG hat, das niedriger wäre als die bisher\nbezogene Rente, anstelle des Taggeldes die Rente weiter ausgerichtet werde.\n\n1.5.4 Sodann normiert Art. 22 Abs. 5bis IVG, dass dann, wenn eine versicherte\nPerson eine Rente bezieht, diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung\nnach Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird.\n\nErleidet die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen\nErwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung (IV) zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5ter\nIVG). In einem solchen Fall besteht ein Doppelanspruch auf Taggeld und Rente.\n\n1.6 In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage bildete Gegenstand der im Anschluss an den ersten VGE I 2016 77 nötigen Verfügung primär die Festlegung\ndes Rentenbeginns und sekundär die Koordination mit den zwischenzeitlich infolge von Wiedereingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuche) aktuell gewordenen Taggeldansprüchen.\n\n2. Hinsichtlich des Rentenbeginns gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis,\ndass ab 1. August 2015 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Viertelsrente erfüllt waren. Mit diesem Ergebnis erklärte sich die Versicherte in einer Eingabe vom 19. März 2017 zum betreffenden Vorbescheid ausdrücklich einverstanden (vgl. IV-act. 102-2/7 Mitte). In der vorliegenden Beschwerde wurde von\n\n5\ndiesem Standpunkt nicht abgewichen, weshalb sich weitere Ausführungen zum\nhier nicht streitigen Rentenbeginn erübrigen.\n\n"}