Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der durch die G.________ vorgenommenen Mammareduktionsplastik. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.