3.4 Nachdem die Beschwerdeführerin den Eingriff nach abgelehnter Kostengutsprache bei einer nicht zugelassenen Leistungserbringerin durchführen liess und der Versicherung keine Verletzung von Art. 27 ATSG vorgeworfen werden kann, besteht kein Raum für eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Fragen des Krankheitswertes der Mammahyperplasie oder deren Ursächlichkeit für die geklagten Beschwerden sowie die Frage, ob die Beschwerden nicht noch konservativ hätten therapiert werden können, sind daher nicht weiter zu prüfen. Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der durch die G.__