Wenn nun aber die Beschwerdeführerin resp. ihre Ärzte viermal um Kostengutsprache ersuchen und die Versicherung das Vorliegen einer Pflichtleistung viermal mangels Krankheitswert resp. Kausalität ablehnt und die Ablehnung verfügt, die Beschwerdeführerin den Eingriff in der Folge trotzdem ohne weitere Rücksprache mit der Versicherung in der G.________ vornehmen lässt, kann der Versicherung nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Beschwerdeführerin informieren müssen, die G.________ sei keine zugelassene Leistungserbringerin. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass erstens die C.________ Krankenkasse die Leistungsverweigerung bei Leistungen durch die G.___