Brustverkleinerung (Vi-act. 1.9). Auch aus diesem Gesuch wurde nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, den Eingriff in der G.________ vornehmen zu lassen. Vielmehr begründet sie ihr Ersuchen damit, sie und ihre Ärzte würden den Entscheid der C.________ Krankenkasse (mangelnder Krankheitswert, fehlende Kausalität) nicht verstehen, weshalb sie ihre Rechtsschutzversicherung mit dem Fall beauftragen werde. Am 1. November 2016 erliess die C.________ Krankenkasse die ablehnende Verfügung; bei der geplanten Brustverkleinerung handle es sich nicht um eine Pflichtleistung. Diese ablehnende Haltung gilt generell und unabhängig der Leistungserbringer.