Daraus erhellt, dass Dr.med. F.________ den Kostenplan erst nach Einreichung des Kostengutsprachegesuches erstellt hat und die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung erst nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die C.________ Krankenkasse vom 1. September 2016 abgab. Ob Dr.med. F.________ mit ihr die Kostenfrage des Eingriffes tatsächlich nicht besprochen hat (wie dies seine ärztliche Aufklärungspflicht wäre, BGE 127 V 43 Erw. 2) ist daher fraglich, kann aber letztlich offen bleiben. Am 5. Oktober 2016 schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin die C.________ Krankenkasse um eine anfechtbare Verfügung betreffend Kostenübernahme Brustverkleinerung (Vi-act.