Schliesslich erhellt aus den Akten, dass Dr.med. F.________ der Beschwerdeführerin mit Datum vom 9. August 2016 einen Kostenplan unterbreitet hat (Bf-act. 5). Demgemäss beliefen sich die Eingriffskosten auf total Fr. 14'474.-- (Fr. 6'800.- - zugunsten I.________ und Fr. 7'674.-- zugunsten G.________). Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis drei Wochen vor dem Eingriff ihre Einwilligung unterschriftlich zu bestätigen und die Zahlungen zu leisten. Einen Hinweis oder ein Vorbehalt auf allfällige Kostenübernahme oder -beteiligung durch die OKP enthielt der Kostenplan nicht. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete den Kostenplan am 13. September 2016. Daraus erhellt, dass Dr.med.