Diese neuerliche Prüfung nahm die C.________ Krankenkasse vor und sie lehnte die Kostenübernahme erneut ab. Aufgrund der Formulierung des Gesuches musste die C.________ Krankenkasse in keiner Weise davon ausgehen, dass ein allfälliger Eingriff durch Dr.med. F.________ in der G.________ vorgenommen werden sollte, d.h. dass um Kostengutsprache für einen Eingriff in der G.________ nachgesucht wurde. Erstens stellte sich die Frage eines Eingriffes gar nicht und zweitens ersuchte Dr.med. 7 F.________ um eine Wiedererwägung des bereits eingereichten Gesuches aufgrund seiner Zweitmeinung.