Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, die C.________ Krankenkasse habe ihre Aufklärungs- und Informationspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Der C.________ Krankenkasse wurden insgesamt vier Kostengutsprachegesuche unterbreitet. Sie wurden allesamt mangels Krankheitswert und/oder Kausalität abgelehnt. Die Frage des Leistungserbringers stand nie im Raum. Wenn die Versicherung die Kostenübernahme allein schon deshalb ablehnt, weil (ihres Erachtens) gar keine Krankheit vorliegt, dann besteht keine Aufklärungspflicht hinsichtlich möglicher Leistungserbringer. Dies namentlich auch deshalb, weil der Eingriffsort gar nie thematisiert