3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, von der Tatsache, dass die G.________ keine zugelassene Leistungserbringerin sei, nichts gewusst zu haben. Sie sei nie darüber informiert worden, auch nicht von der C.________ Krankenkasse, welche von der G.________ bzw. Dr.med. F.________ ein Kostengutsprachegesuch erhalten habe (Replik Ziff. 4.b).