3.2 Der Eingriff der Mammareduktionsplastik erfolgte stationär in der G.________. Die G.________ ist für die Beschwerdeführerin eine ausserkantonale Leistungserbringerin. Diese befindet sich weder auf der Spitalliste des Kantons Luzern vom 22. März 2016 als Standortkanton noch auf der Schwyzer Spitalliste 2015 Akutsomatik, gültig bis 31. Dezember 2016, als Spitalliste des Wohnsitzkantons. Mithin hat die Beschwerdeführerin für ihren stationären Eingriff eine ausserkantonale Leistungserbringerin ausgewählt, welche für Leistungen zulasten der OKP nicht zugelassen ist (Art. 39 und Art. 41 Abs. 1bis KVG). Die C.________ Krankenkasse führt die G.___