Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie wisse nicht, dass weder die Klinik noch Dr.med. F.________ für die erbrachte Leistung zugelassene Leistungserbringer seien. Sie sei nie darüber informiert worden, weder von der Klinik, noch von Dr.med. F.________, noch von der C.________ Krankenkasse. Immerhin habe letztere von der Klinik resp. Dr.med. F.________ im August 2016 ein Kostengutsprachegesuch für den Eingriff erhalten.