3.1 Die Vorinstanz bringt im Rahmen der Vernehmlassung vor, es bestehe keine Leistungspflicht, da die Mammareduktionsplastik von einem nicht dafür zugelassenen Leistungserbringer erbracht worden sei, nachdem die G.________, wo der stationäre Eingriff im November 2016 erfolgt sei, keine kantonalen Leistungsaufträge besitze. Auch bestehe zwischen der Klinik und C.________ Krankenkasse kein Vertrag nach Art. 49a Abs. 4 KVG. Entsprechend könnten die Leistungen gar nicht von der OKP übernommen werden.