Schliesslich ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit sowie die Zweckmässigkeit einer Leistung prognostisch zu beurteilen sind (RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 362 Erw. 5b in fine). Allein aus einer postoperativ festgestellten Schmerzfreiheit kann nicht ohne weiteres auf die Mammahyperplasie als Ursache der Beschwerden geschlossen werden. Umgekehrt kann bei Ausbleiben des angestrebten Erfolges nicht auf fehlende Kausalität geschlossen werden (BGE 130 V 299 Erw. 5.2).