Dabei kommt diesem (unteren) Grenzwert lediglich Richtwertcharakter zu. Er bildet den Ausgangspunkt für die Gewichtung des Merkmals "keine Adipositas" im Rahmen der Prüfung des letztlich entscheidenden Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten körperlichen Beschwerden und der Mammahypertrophie (BGE 130 V 299 Erw. 3; RKUV 1996 Nr. K 972 S. 3 ff. Erw. 5ac mit Hinweisen; Urteil EVGer K 171/00 vom 29.1.2001 Erw. 2c).