Urteil L. vom 29.1.2001 [K 171/00] Erw. 2b; vgl. auch BGE 130 V 299 Erw. 4 und 5). Die Rechtsprechung erachtet eine Mammareduktionsplastik als medizinisch indiziert und dem Erfordernis der Zweckmässigkeit genügend, sofern eine Gewebereduktion von gegen 500 Gramm oder mehr beidseits vorgesehen ist beziehungsweise durchgeführt wurde (BGE 121 V 211) und wenn gleichzeitig Beschwerden geltend gemacht werden, die auf die Hypertrophie zurückgeführt werden können, und keine Adipositas vorliegt. Eine Person gilt als übergewichtig (adipös), wenn der Body Mass Index (BMI) grösser als 25 ist. Dabei kommt diesem (unteren) Grenzwert lediglich Richtwertcharakter zu.