2.6 Bezogen auf die Mammareduktionsplastik besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Kostenübernahmepflicht für die operative Brustreduktion, wenn die Hypertrophie, Dysplasie oder Asymmetrie körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist, der von einem zugelassenen Leistungserbringer erbracht wird.