4 damit zu begründen, dass lediglich die im Gesetz vorgesehenen Leistungen in Anspruch genommen werden. Denn als Pflichtleistungen gelten nur die von zugelassenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen (BGE 126 V 330 Erw. 1b). 2.5.3 Ausnahmsweise können auch Leistungen zulasten der OKP abgerechnet werden, wenn das Spital, das nicht auf einer Spitalliste steht, aber die Voraussetzungen nach den Art. 38 und 39 Abs. 1 lit. a-c und f KVG erfüllt und über einen Vertrag mit dem Versicherer verfügt (Art. 49a Abs. 4 KVG).