es kann nicht die gesetzliche Ordnung durch eine andere, inhaltlich weiter gehende Regelung ersetzt werden. So ist es ausgeschlossen, zugelassene durch nicht zugelassene Leistungserbringer auszutauschen (Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich, KV.2006.00067 vom 15.1.2008 Erw. 4.4). Wählt der Versicherte, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so entfällt der Anspruch. Es geht daher nicht an, die Austauschbefugnis