2.5.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sodann die Austauschbefugnis grundsätzlich auch in der OKP zur Anwendung gelangen, indem der gleiche gesetzliche Zweck auf einem andern Weg oder mit andern Mitteln verfolgt wird (BGE 126 V 330 Erw. 1b; 111 V 326 Erw. 2a; RKUV 1994 Nr. K 933 S. 73 Erw. 6a ). Sie kommt dann zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, jedoch von der Funktion her austauschbare Versicherungsleistungen in Frage stehen (vgl. BGE 120 V 280 Erw. 4). Sie darf jedoch nicht dazu führen, Nichtpflichtleistungen durch Pflichtleistungen zu ersetzen; es kann nicht die gesetzliche Ordnung durch eine andere, inhaltlich weiter gehende Regelung ersetzt werden.