Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter denjenigen Spitälern frei wählen, die mit der entsprechenden Leistung auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. Mithin besteht eine Vergütungspflicht nach Art. 49a Abs. 1 KVG (ausser wenn medizinisch notwendig) nur gegenüber Listenspitälern und nur für Leistungen, für welche diese über einen Leistungsauftrag verfügen (BGE 133 V 579 Erw. 3.3; 132 V 6 Erw. 2.4.1; 126 V 172 Erw. 2b; 125 V 448 Erw. 3b; vgl. auch BGE 138 II 398 Erw. 3.9.2; SBVR Soziale Sicherheit-EUGSTER, E. Krankenversicherung, Rz.