2.5.1 Die durch die OKP zu übernehmende Leistung muss von einem zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden (Art. 35 KVG). Anstalten, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie (u.a.) auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG). Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter denjenigen Spitälern frei wählen, die mit der entsprechenden Leistung auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind.