_ vorgenommen worden, welche weder über einen kantonalen Leistungsauftrag verfüge noch über einen OKP-Vertrag mit C.________ Krankenkasse gemäss Art. 49a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 bis 34 festgelegten Voraussetzungen. Die Versicherer dürfen im Rahmen der OKP keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Art. 25 bis 33 KVG übernehmen (Art. 34 KVG).