Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sei der Mammahypertrophie klarerweise Krankheitswert zugekommen und deren Ursächlichkeit für die geklagten Rü- cken- und Nackenbeschwerden sei gegeben. Die Operation sei daher nicht nur indiziert, sondern auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gewesen. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, erstens fehle die Dokumentation eines erheblichen Krankheitswertes und die Kausalität zwischen den Beschwerden und der Mammahyperplasie sei nicht nachgewiesen und zweitens sei der Eingriff in der G.________ vorgenommen worden, welche weder über einen kantonalen Leistungsauftrag verfüge noch über einen OKP-Vertrag mit C.