E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 beantragt C.________ Krankenkasse, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei und soweit vernehmlassend keine Zugeständnisse enthalten seien, vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Am 19. Juni 2017 repliziert die Beschwerdeführerin und hält an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 ver- 2 zichtet die Vorinstanz unter Festhaltung am gestellten Rechtsbegehren auf weitere Ausführungen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: