D. Am 17. Mai 2017 lässt B.________ gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin am 22. November 2016 durchgeführten Mammareduktionsplastik im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.