{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-41_2017-07-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ebee1f0e779460a363e084852089dd34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-41_2017-07-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261bfa476ea20336ee9d5fe51fd4173e81d3769c3d78c67307e1e4b195ed9fc83ae7057bb23cc0e592467e4ac36c5b6f9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261bfa476ea20336ee9d5fe51fd4173e81d3769c3d78c67307e1e4b195ed9fc83ae7057bb23cc0e592467e4ac36c5b6f9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_41", "Checksum": "b0a566d3b321d100258a62088f9fbf61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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August 2016 einen Kostenplan unterbreitet hat (Bf-act.\n5). Demgemäss beliefen sich die Eingriffskosten auf total Fr. 14'474.-- (Fr. 6'800.-\n- zugunsten I.________ und Fr. 7'674.-- zugunsten G.________). Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis drei Wochen vor dem Eingriff ihre Einwilligung\nunterschriftlich zu bestätigen und die Zahlungen zu leisten. Einen Hinweis oder\nein Vorbehalt auf allfällige Kostenübernahme oder -beteiligung durch die OKP\nenthielt der Kostenplan nicht. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete den Kostenplan am 13. September 2016. Daraus erhellt, dass Dr.med. F.________ den\nKostenplan erst nach Einreichung des Kostengutsprachegesuches erstellt hat\nund die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung erst nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die C.________ Krankenkasse vom 1. September 2016 abgab. Ob Dr.med. F.________ mit ihr die Kostenfrage des Eingriffes tatsächlich\nnicht besprochen hat (wie dies seine ärztliche Aufklärungspflicht wäre, BGE 127\nV 43 Erw. 2) ist daher fraglich, kann aber letztlich offen bleiben. Am 5. Oktober\n2016 schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin die C.________ Krankenkasse um eine anfechtbare Verfügung betreffend Kostenübernahme Brustverkleinerung (Vi-act. 1.9). Auch aus diesem Gesuch wurde nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, den Eingriff in der G.________ vornehmen zu\nlassen. Vielmehr begründet sie ihr Ersuchen damit, sie und ihre Ärzte würden\nden Entscheid der C.________ Krankenkasse (mangelnder Krankheitswert, fehlende Kausalität) nicht verstehen, weshalb sie ihre Rechtsschutzversicherung mit\ndem Fall beauftragen werde. Am 1. November 2016 erliess die C.________\nKrankenkasse die ablehnende Verfügung; bei der geplanten Brustverkleinerung\nhandle es sich nicht um eine Pflichtleistung. Diese ablehnende Haltung gilt generell und unabhängig der Leistungserbringer.\n\nWenn nun aber die Beschwerdeführerin resp. ihre Ärzte viermal um Kostengutsprache ersuchen und die Versicherung das Vorliegen einer Pflichtleistung viermal mangels Krankheitswert resp. Kausalität ablehnt und die Ablehnung verfügt,\ndie Beschwerdeführerin den Eingriff in der Folge trotzdem ohne weitere Rücksprache mit der Versicherung in der G.________ vornehmen lässt, kann der Versicherung nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Beschwerdeführerin\ninformieren müssen, die G.________ sei keine zugelassene Leistungserbringerin. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass erstens die\nC.________ Krankenkasse die Leistungsverweigerung bei Leistungen durch die\nG.________ öffentlich publiziert hat und zweitens sich die Beschwerdeführerin\nnach Erhalt der ablehnenden Verfügung und noch vor dem Eingriff juristisch be-\n8\nraten liess und die J.________ Rechtsschutzversicherung am 11. November\n2016 Einsprache gegen die Verfügung eingereicht hat. Die Hospitalisation erfolgte erst am 22. November 2016.\n\n3.4 Nachdem die Beschwerdeführerin den Eingriff nach abgelehnter Kostengutsprache bei einer nicht zugelassenen Leistungserbringerin durchführen liess\nund der Versicherung keine Verletzung von Art. 27 ATSG vorgeworfen werden\nkann, besteht kein Raum für eine Kostenübernahme durch die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung. Die Fragen des Krankheitswertes der Mammahyperplasie oder deren Ursächlichkeit für die geklagten Beschwerden sowie die\nFrage, ob die Beschwerden nicht noch konservativ hätten therapiert werden können, sind daher nicht weiter zu prüfen. Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der durch\ndie G.________ vorgenommenen Mammareduktionsplastik. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\n9\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 14. Juli 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\n"}