{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-41_2017-07-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ebee1f0e779460a363e084852089dd34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-41_2017-07-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261bfa476ea20336ee9d5fe51fd4173e81d3769c3d78c67307e1e4b195ed9fc83ae7057bb23cc0e592467e4ac36c5b6f9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261bfa476ea20336ee9d5fe51fd4173e81d3769c3d78c67307e1e4b195ed9fc83ae7057bb23cc0e592467e4ac36c5b6f9d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_41", "Checksum": "b0a566d3b321d100258a62088f9fbf61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin\n\nParteien B.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt A.________,\n\ngegen\n\nC.________ Krankenkasse,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Krankenversicherung (Kostenübernahme Mammareduktionsplastik)\nSachverhalt:\n\nA. Mit Schreiben vom 18. November 2015 stellte Prof. Dr.med. H.________\n(Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie FMH,\nD.________) bei der C.________ Krankenkasse für B.________, geb. 1966, ein\nGesuch um Kostenübernahme für eine beidseitige Mammareduktionsplastik. Mit\nSchreiben vom 18. Dezember 2015 teilte C.________ Krankenkasse Dr.med.\nH.________ ihre ablehnende Haltung mit.\n\nB. Am 11. Januar 2016 ersuchte Prof. Dr.med. H.________ unter Beilage eines Schreibens von B.________ vom 10. Januar 2016 um nochmalige Prüfung\ndes Gesuches. Dieses Wiedererwägungsgesuch lehnte C.________ Krankenkasse mit Schreiben vom 4. Februar 2016 ab. Nach der Ablehnung zweier weiterer Wiedererwägungsgesuche (vom 1.4.2016 von Prof. H.________ unter Beilage Rheumatologischer Bericht Dr.med. E.________, sowie vom 2.8.2016 von\nDr.med. F.________) verfügte C.________ Krankenkasse am 1. November 2016\ndie Ablehnung der Kostenübernahme für eine beidseitige Mammareduktionsplastik.\n\nC. Gegen die Verfügung vom 1. November 2016 erhob B.________ am\n11. November 2016 Einsprache, welche sie mit Eingabe vom 6. Januar 2017 ergänzte. Zwischenzeitlich, am 22. November 2016, liess sich B.________ bei stationärem Aufenthalt in der G.________ durch Dr.med. F.________ operieren und\ndie beidseitige Mammareduktionsplastik vornehmen. Mit Entscheid vom 20. April\n2017 hat C.________ Krankenkasse die Einsprache von B.________ abgewiesen.\n\nD. Am 17. Mai 2017 lässt B.________ gegen den Einspracheentscheid vom\n20. April 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons\nSchwyz erheben mit den Anträgen:\n1. Der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 sei aufzuheben und es sei die\nBeschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten im Zusammenhang mit der bei\nder Beschwerdeführerin am 22. November 2016 durchgeführten Mammareduktionsplastik im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu\nübernehmen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 beantragt C.________ Krankenkasse, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei und soweit vernehmlassend keine Zugeständnisse enthalten seien, vollumfänglich unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen abzuweisen. Am 19. Juni 2017 repliziert die Beschwerdeführerin und hält an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 ver-\n2\nzichtet die Vorinstanz unter Festhaltung am gestellten Rechtsbegehren auf weitere Ausführungen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz die Kosten\nfür die beidseitige Mammareduktionsplastik vom 22. November 2016 aus der\nobligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat.\n\nNach Darstellung der Beschwerdeführerin sei der Mammahypertrophie klarerweise Krankheitswert zugekommen und deren Ursächlichkeit für die geklagten Rü-\ncken- und Nackenbeschwerden sei gegeben. Die Operation sei daher nicht nur\nindiziert, sondern auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gewesen. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, erstens fehle die Dokumentation eines erheblichen Krankheitswertes und die Kausalität zwischen den Beschwerden und der\nMammahyperplasie sei nicht nachgewiesen und zweitens sei der Eingriff in der\nG.________ vorgenommen worden, welche weder über einen kantonalen Leistungsauftrag verfüge noch über einen OKP-Vertrag mit C.________ Krankenkasse gemäss Art. 49a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung\nvom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10).\n\n2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt nach Art.\n24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 bis 34 festgelegten Voraussetzungen. Die Versicherer dürfen\nim Rahmen der OKP keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen\nnach den Art. 25 bis 33 KVG übernehmen (Art. 34 KVG).\n\n2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen und Behandlungen,\ndie ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die\nin einem Spital von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen bzw. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer\nÄrztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen\nerbringen, durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG) sowie den Aufenthalt\nim Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2\nlit. e KVG).\n\n2.3 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische\n\n"}