Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A). Schwyz, den 13. Dezember 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: