3.3 und 3.4). Wenn auch vorliegend nicht von erheblichen Komplikationen ausgegangen werden kann, so ist hingegen insgesamt das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Form. 8.6.4 Damit lassen sich drei Kriterien bejahen, was zur Bejahung der Adäquanz nach der Psychopraxis führt. 9.1 Dem Gesagten nach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die aktuell vorliegenden Schmerzen im OSG und Unterschenkel links als unfallkausal zu beurteilen sind. Die Vorinstanz ist für diese Beschwerden weiterhin leistungspflichtig.