Urteil BGer 8C_765/2014 vom 9.2.2015 Erw. 11.6). Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung des schwierigen Heilverlaufs. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteile BGer 8C_729/2012 vom 4.4.2013 Erw. 8.6; 8C_137/2014 vom 5.6.2014Erw. 7.6).