8.6.3 Was das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen anbelangt, müssen nicht beide Teilaspekte kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 Erw. 7b S. 369). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]; Urteil BGer 8C_765/2014 vom 9.2.2015 Erw.