(vgl. vorn Erw. 3.2). Es liegt damit ein verzögerter Heilungsverlauf vor (im MEDAS-Gutachten wird diesbezüglich eine "de-layed union" festgehalten, Suva-act. 124-22/59). Auch kann im vorliegenden Fall von einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden (hierzu Erw. 8.6.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft berichtete, schon im Gips permanent Schmerzen gehabt zu haben. Die Schmerz-schilderungen im linken Bein/Fuss finden sich durchgängig in allen medizinischen Akten. Unter diesen Umständen muss unabhängig davon, ob der Unfall als leicht oder als mittelschwer im