Erw. 4.2). Diesfalls muss der adäquate Kausalzusammenhang jedoch bewiesen werden nach den bei mittlerem Schweregrad anzuwendenden Kriterien (BGE 129 V 402 Erw. 4.4.2; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243; zum Ganzen: Rumo- Jungo/Holzer, a.a.O., S. 62). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall eine multifragmentäre Unterschenkelfraktur links zu (vgl. Ingress lit. A). Am 16. April 2002 diagnostizierte Dr.med. L.________ eine verzögerte Frakturheilung bei St.n. Unterschenkel-multifragmentärer Fraktur (...). (vgl. vorn Erw.