Ob das Ereignis vom 29. September 2001 als leichter Unfall oder mittelschwerer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen ist, kann vorliegend offen bleiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang − als Ausnahme zur Regel − dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit) (BGE 140 V 356 Erw. 5.3; Bundesgerichtsurteil 8C_824/2009 vom 30.1.2009 Erw. 4.2; Urteil EVG U 193/01 vom 24.6.2003