8.5.4 Vorliegend hat die Vorinstanz das Unfallereignis als leicht qualifiziert. Selbst wenn das Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert werden würde, wäre die Adäquanz zu verneinen, da nicht mindestens vier Kriterien erfüllt seien (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 5b und 5c).