Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die − ein eigenes Kriterium bildenden − Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für − unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende − äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Bundesgerichtsurteile 8C_692/2010 vom 10.11.2010 Erw. 4.1; 8C_435/2011 vom 13.2.2012 Erw. 4.2 m.H.).