6 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei − ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf − eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 139 Erw. 6a), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 139 Erw. 6b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten.