8.5.1 Sind Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) fassbar, ist wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall kein Schleudertrauma bzw. keine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten (was in casu unbestritten ist), gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt.