Die Uneinheitlichkeit der ärztlichen Diagnosestellung ändert allerdings nichts daran, dass sämtliche ärztlichen Fachpersonen, die den Beschwerdeführer persönlich klinisch untersucht haben, wenn nicht expressis verbis, dann zumindest konkludent davon ausgehen, dass die Fussbeschwerden links auf das Unfallereignis vom 29. Dezember 2001 und/oder die Folgeoperationen zurückzuführen sind. Nachdem aufgrund der vorliegenden Akten aggravatorische Tendenzen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden können und dem Beschwerdeführer ärztlicher- /gutachterlicherseits durchwegs ein authentisches Verhalten in Bezug auf die