37 ne deutliche Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes festhält; Zehenstand links sei nicht möglich. Einen Hinweis auf tatsächliche Beschwerden und Einschränkungen im linken Fuss bildet auch der Unfallbeschrieb 2012. Demgemäss ist die Beweglichkeitseinschränkung und Schwäche im linken Bein ursächlich für den Unfall mit dem rechten Fuss, da er beim Heruntersteigen von einer Palette (und einen 20kg-Sandsack tragend) wegen der Schwäche im linken Fuss ins Ungleichgewicht geriet, was zu einem Umknicken des rechten Fusses führte (Suva-act. 124 S. 37).