Für das Gericht ist es daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall 2001 am linken OSG/Unterschenkel nie beschwerdefrei war. Die Tatsache, dass er die Arbeit wieder aufnahm und während vieler Jahre keine ärztliche Behandlung in Anspruch nahm, spricht dem nicht entgegen. Seine Aussagen sind nachvollziehbar, dass er die Arbeit trotz Schmerzen wegen der Angst vor Arbeitsplatzverlust wieder aufnahm, dass das Arbeiten allerdings nicht ohne Schmerzmittel möglich war und er insbesondere auch davon profitierte, dass er stets in der gleichen Gruppe, zu welcher auch ein Verwandter gehörte, arbeiten konnte, wo er auch Verständnis genoss und von gewissen Arbeiten befreit wurde.