8.3.3 Eigentliche echtzeitliche Befunde, welche den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer innert der rechtsprechungsgemäss geforderten Latenzzeit von sechs bis acht Wochen unter den CRPS-typischen Symptomen gelitten hätte, liegen in casu nicht vor. Allerdings gilt es zu bedenken, dass die Fraktur noch am Unfalltag mit einem Ganzbeingips versorgt wurde (Erw. 3.1) und eine weitere Befunderhebung erst nach Rückkehr in die Schweiz bei Abnahme des Gipses im April 2002, rund 15 Wochen später, erfolgt ist, was entsprechende Befunderhebungen praktisch ausschliesst. Allein mangels früh- und echtzeitiger Befunde kann daher vorliegend ein CRPS nicht ausgeschlossen werden.