Im MEDAS-Gutachten wurde radiologisch eine OSG/USG Arthrose sowie tendosynovitis der Tibialis posterior Sehne sowie eine konsolidierte Unterschenkelfraktur festgehalten. Neurologisch war eine Zuordnung der Beschwerden hinsichtlich Rückseite des Unterschenkels links und linker Fuss nicht möglich (Erw. 3.14). Die MEDAS-Gutachter hielten zugleich fest, der Beschwerdeführer sei bei den geklagten Beschwerden authentisch, auch wenn sich kein radiologisches Substrat zeige (Erw. 3.14).