In diesem Sinne stellen myofasziale, tendinotische beziehungsweise myotendinotische Befunde keine organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen dar. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen sowie Einschränkungen der Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (Urteil BGer 8C_806/2007 vom 7.8.2008 Erw. 8.2-3 mit Hinweisen).