8.1.2 Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungsgemäss erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/ bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (Urteil BGer 8C_736/2009 vom 20.1.2010 m.w.H.). Dem entsprechend hält die Rechtsprechung fest, dass eine manuelle Untersuchung klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage fördert. Objektivierbar sind nur Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchun-