8.1.1 Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die vom Beschwerdeführer als unfallkausal beurteilten Beschwerden besteht nur, wenn zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wogegen die Frage der Adäquanz eine Rechtsfrage ist (BGE 123 V 98 Erw. 3f; Urteil BGer 8C_430/2016 vom 31.10.2016 Erw. 7.3). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken. Eine besondere Adäquanzbeurteilung ist damit dann gefordert, wenn die Beschwerden organisch