Soweit er diesbezüglich auf den Vorbescheid der IV-Stelle Schwyz verweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Invalidenversicherung (und auch das MEDAS-Gutachten) nicht zur Unfallkausalität von Beschwerden zu äussern braucht. Ob bestehende Beschwerden, die zu einem eingeschränkten Tätigkeitsprofil führen, in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zu einem Unfallereignis stehen, ist für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht von Belang. Dies im Gegensatz zur Unfallversicherung (vgl. Erw. 1.2).