7. Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer aus "Sogar CRPS hin oder her und Psycho-Praxis hin oder her, die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Schienenschweisser ist ohne Zweifel unfallkausal" (Beschwerdeschrift S. 12). Soweit er diesbezüglich auf den Vorbescheid der IV-Stelle Schwyz verweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Invalidenversicherung (und auch das MEDAS-Gutachten) nicht zur Unfallkausalität von Beschwerden zu äussern braucht.