Und schliesslich wird auch festgehalten, dass die weiteren im MEDAS-Gutachten festgehaltenen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen laut Kreisarzt Dr.med. S.________ nicht überwiegend 31 wahrscheinlich unfallkausal seien. Damit aber hat sich die Vorinstanz im geforderten Masse mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den eigenen Entscheid entsprechend begründet, so dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich seinerseits gegen den Entscheid zu wehren und ein begründetes Rechtsmittel einzureichen.